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Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme / Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme (IHK)

Lern- und Arbeitsmethodik Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten - Logistische Abläufe und ihre Einbindung in den Wertschöpfungsprozess - Ergebnisse von Analysen und Bewertungen Logistische Lösungen entwickeln und planen - Alternative logistische Konzepte - Logistische Lösungen und deren Umsetzung - Vergabe von Logistiklösungen Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln - Veränderungsprozesse bei der Einführung - Kennzahlen in Logistikprozessen Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit - Kommunikation mit internen und externen Partnern - Personalauswahl und -rekrutierung - Planung und Steuerung des Personaleinsatzes - Situationsgerechte Führungsmethoden - Planung und Durchführung der Berufsausbildung - Personalentwicklung - Arbeits- und Gesundheitsschutz
Abschluß: Fortbildungsabschluss "Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme / Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme" mit Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (schriftlich, mündlich)
Voraussetzung: Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 2 der Verordnung geregelt. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe a) Kaufmann oder Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung oder b) Speditionskaufmann oder Speditionskauffrau oder c) Industriekaufmann oder Industriekauffrau oder d) Kaufmann oder Kauffrau für Groß- und Außenhandel oder e) Schifffahrtskaufmann oder Schifffahrtskauffrau und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis, 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen dreijährigen anerkannten kaufmännisch verwaltenden Ausbildungsberuf oder im anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Kontakt: juergen.eger@dekra .com

Termine

Für dieses Angebot sind folgende Durchführungen bekannt:
Termin Preis Ort Bemerkungen
Beginnt laufend Gutenstetter Str. 16
90449 Nürnberg

Abschluß: Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme / Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme mit Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (schriftlich, mündlich)
Dozenten: Andreas Furkert
Veranstaltungsstätte: DEKRA Akademie Nürnberg
Voraussetzung: Allgemeinbildung: Hauptschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss Berufsausbildung: Entsprechend den Voraussetzungen zur Anerkennung durch die zuständige IHK Berufspraxis: Entsprechend den Voraussetzungen zur Anerkennung durch die zuständige IHK Ausnahmeregelung: Sonstige Bed.: Prüfungszulassung der zuständigen Industrie- und Handelskammer Voraussetzungen: Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 2 der Verordnung geregelt. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe a) Kaufmann oder Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung oder b) Speditionskaufmann oder Speditionskauffrau oder c) Industriekaufmann oder Industriekauffrau oder d) Kaufmann oder Kauffrau für Groß- und Außenhandel oder e) Schifffahrtskaufmann oder Schifffahrtskauffrau und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis, 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen dreijährigen anerkannten kaufmännisch verwaltenden Ausbildungsberuf oder im anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Kontakt: andreas.furkert@dekra.com
Weitere Informationen zum Kurs finden Sie auf unserer Webseite.