Geprüfte/-r Meister/-in für Schutz und Sicherheit inkl. AEVO (IHK)
Berufs- und arbeitsppädagogische Qualifikationen (Ausbilder-Eignung) - Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildungsplan planen - Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken - Ausbildung durchführen - Ausbildung abschließen Grundlegende Qualifikationen - Rechtsbewustes Handeln - Betriebswirtschaftliches Handeln - Zusammenarbeit im Betrieb Handlungsspezifische Qualifikationen I. Schutz- u. Sicherheitstechnik + Bauliche u. mechanische Schutz- u. Sicherheitseinrichtungen + Elektronische Schutz- u. Sicherheitseinrichtungen + Spezielle Schutz- u. Sicherheitseinrichtungen + Kommunikations- u. Informationstechnik II. Organisation + Kostenwesen + Anwendung von Methoden der Planung u. Kommunikation + Arbeits-, Umwelt- u. Gesundheitsschutz + Recht III. Führung u. Personal + Personalführung + Personalentwicklung + Qualitätsmanagement
Abschluß: Fortbildungsabschluss Geprüfte/-r Meister/-in für Schutz und Sicherheit inkl. AEVO mit Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (schriftlich und mündlich)
Voraussetzung: Allgemeinbildung: Möglichst Hauptschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss Berufsausbildung: siehe Voraussetzungen Berufspraxis: siehe Voraussetzungen Ausnahmeregelung: Sonstige Bed.: Wenn man sich zusätzlich zur Berufstätigkeit auf die Meisterprüfung vorbereitet, bedeutet das zunächst eine Umstellung: Man lernt wieder mit anderen Lehrgangsteilnehmern im Klassenverband. Nimmt man an Vorbereitungslehrgängen in Vollzeitform teil, besucht man den Unterricht in Blöcken von jeweils mehreren Wochen. Bei Lehrgängen in Teilzeit (berufsbegleitend) arbeitet man tagsüber im Betrieb. Der Unterricht findet in den Abendstunden und/oder an Samstagen statt, ggf. auch einmal ganztägig während der Woche. Um auf die Meisterprüfung gut vorbereitet zu sein, müssen die Inhalte in der Regel zu Hause vor- und nachbereitet werden. Durchhaltevermögen, Selbstdisziplin und eine gute Zeitplanung bilden die Voraussetzung, wenn man Prüfungsvorbereitung, Berufstätigkeit und Privatleben miteinander vereinbaren will. Voraussetzungen: (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf, der einem sicherheitsrelevanten Beruf zugeordnet werden kann, oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen sicherheitsrelevanten anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder 5. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Geprüften Werkschutzfachkraft. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. das Ablegen des Prüfungsteils Grundlegende Qualifikationen , das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und 2. zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis. (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit gemäß § 1 Abs. 3 haben. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Kontakt: mike.dathe@dekra.com
Abschluß: Fortbildungsabschluss Geprüfte/-r Meister/-in für Schutz und Sicherheit inkl. AEVO mit Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (schriftlich und mündlich)
Voraussetzung: Allgemeinbildung: Möglichst Hauptschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss Berufsausbildung: siehe Voraussetzungen Berufspraxis: siehe Voraussetzungen Ausnahmeregelung: Sonstige Bed.: Wenn man sich zusätzlich zur Berufstätigkeit auf die Meisterprüfung vorbereitet, bedeutet das zunächst eine Umstellung: Man lernt wieder mit anderen Lehrgangsteilnehmern im Klassenverband. Nimmt man an Vorbereitungslehrgängen in Vollzeitform teil, besucht man den Unterricht in Blöcken von jeweils mehreren Wochen. Bei Lehrgängen in Teilzeit (berufsbegleitend) arbeitet man tagsüber im Betrieb. Der Unterricht findet in den Abendstunden und/oder an Samstagen statt, ggf. auch einmal ganztägig während der Woche. Um auf die Meisterprüfung gut vorbereitet zu sein, müssen die Inhalte in der Regel zu Hause vor- und nachbereitet werden. Durchhaltevermögen, Selbstdisziplin und eine gute Zeitplanung bilden die Voraussetzung, wenn man Prüfungsvorbereitung, Berufstätigkeit und Privatleben miteinander vereinbaren will. Voraussetzungen: (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf, der einem sicherheitsrelevanten Beruf zugeordnet werden kann, oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen sicherheitsrelevanten anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder 5. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Geprüften Werkschutzfachkraft. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. das Ablegen des Prüfungsteils Grundlegende Qualifikationen , das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und 2. zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis. (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit gemäß § 1 Abs. 3 haben. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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